Der Winter zieht auch in der Schweiz langsam ein. Doch was gilt es in Bezug auf die kalte Jahreszeit im Strassenverkehr zu beachten?
Zunächst soll gesagt sein, dass in der Schweiz keine direkte Pflicht für Winterreifen besteht. Es gibt lediglich eine gesetzliche Bestimmung, die besagt, dass Autoreifen eine Mindestprofiltiefe von 1.6 Millimetern aufweisen müssen (Art. 58 Abs. 4 Satz 2 VTS). Weitere ausdrückliche Bestimmungen zur Bereifung bestehen hingegen nicht. Es ist also grundsätzlich nicht verboten, das ganze Jahr mit Sommer- oder Winterreifen zu fahren.
Allerdings müssen Fahrzeuge stets in einem betriebssicheren Zustand sein und der Fahrzeugführer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 29 SVG). Dies bedeutet, dass bei winterlichen Strassenverhältnissen wie Schnee und Eis die Verwendung von Winterreifen empfohlen wird, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten.
Denn, wenn Sie bei winterlichen Bedingungen mit Sommerreifen unterwegs sind und dadurch einen Unfall verursachen, könnten Sie wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse nach Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft werden. Zusätzlich läuft man Gefahr, dass die Versicherung die zustehenden Leistungen von Beginn an kürzt oder später das Geld zurückfordert, wenn man im Winter einen Unfall mit Sommerreifen verursacht oder umgekehrt.
Es wird daher empfohlen, Winterreifen von Oktober bis Ostern zu verwenden, besonders bei Temperaturen unter sieben Grad. Ebenso sollten Winterreifen im Sommer bei hohen Temperaturen nicht verwendet werden, da sie den Bremsweg verlängern und somit die Fahrsicherheit beeinträchtigen.
Sollten Sie Fragen zum Thema Strassenverkehrsrecht haben, stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung.