Ob Körperverletzung, Ehrverletzung oder Vermögensdelikte – jede und jeder kann unmittelbar in eine strafrechtlich relevante Situation geraten.
Wollen Sie Strafanzeige erstatten oder brauchen Sie eine Verteidigung? Mit einer aufmerksamen Sachverhaltsermittlung und verständnisvollen Rechtsberatung begleiten Sie unsere Anwälte für Strafrecht gerne durch das zeitlich regelmässig längerdauernde und auch emotional geprägte Strafverfahren.
Als besonderen Bereich bieten wir zudem die Rechtsberatung und Prozessführung in der Opferhilfe an, wobei wir ausschliesslich Personen vertreten, welche sich als Privatklägerschaft konstituieren und so Schadenersatz- und/ oder Genugtuungsansprüche geltend machen.
Weitere Spezialgebiete sind Steuer-, Strassenverkehrs (bspw. Geschwindigkeitsübertretung) – und Verwaltungs-Strafverfahren, in denen wir die beschuldigten Personen gegenüber der Staatsanwaltschaft und anderen staatlichen Behörden kompetent vertreten.
Es ist unser Ansporn, für Sie einen Freispruch oder eine im Verhältnis zum Tatbestand möglichst milde Strafe bzw. Busse zu erreichen. Für Ihre (Freiheits-) Rechte setzen wir uns gewissenhaft ein.
Anders als bei einer Diskussion über ein Alltagsthema ist bei einer politischen Auseinandersetzung – nicht selten auch in den Sozialen Medien – zu beachten, dass insoweit eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung angenommen wird (BGE 116 IV 146, E. 3c, Bestätigung der Rechtsprechung).
Im Zweifel ist davon auszugehen, dass kein Angriff auf die persönliche Ehre vorliegt. Die Äusserungsfreiheit ist unverzichtbar und impliziert, dass die Akteure im politischen Meinungsstreit akzeptieren müssen, sich manchmal einer heftigen (auch öffentlichen) Kritik auszusetzen.
Die Äusserungen politischer Gegner in einer engagierten Debatte sind nicht immer zum Nennwert zu nehmen, da sie oft das Denken ihrer Autoren überschreiten. Im Streitfall würde ein Gericht die konkrete Beschimpfung gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäusserung sorgfältig abwägen müssen.
Opfer von häuslicher oder sexueller Gewalt, von übrigen Gewalttaten (im öffentlichen Raum) oder von Unfällen, welche durch Dritte verursacht worden sind (z.B. im Strassenverkehr), benötigen eine interdisziplinäre und verständnisvolle Beratung. Ein wesentlicher Teil davon ist eine umfassende rechtliche Beratung und oft auch Vertretung gegenüber Staatsanwaltschaften, Ärzten, Therapeutinnen und Gerichten.
Wir klären Sie auf, wer haftet und welche Fristen zu beachten sind, und machen Sie auf die besonderen Rechte von Opfern gemäss der Strafprozessordnung aufmerksam. Ausserdem beraten wir Sie auch zu verfahrensrechtlichen Fragen, zur Rolle der Privatklägerschaft sowie zu Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen.
Einen Strafantrag stellen kann jede Person oder deren gesetzlicher Vertreter, welche durch die Straftat verletzt worden ist. Der Strafantrag ist bei einem Polizeiposten oder der Staatsanwaltschaft schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Wir helfen Ihnen gerne dabei, Antrag und Begründung der Strafanzeige zu formulieren.
Die Gerichtsverhandlungen sind – mit Ausnahme der Beratung – grundsätzlich öffentlich. So ist auch die Anwesenheit eines Journalisten nicht aussergewöhnlich. Schulklassen und Gruppen ab zehn Personen müssen sich bei der Gerichtskanzlei anmelden.
Das Gericht kann die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person (insbesondere des Opfers) dies erfordern, oder wenn ein grosser Andrang herrscht.
Wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, so können sich die beschuldigte Person, das Opfer und die Privatklägerschaft von höchstens drei Vertrauenspersonen begleiten lassen. Über diese Möglichkeit in Bezug auf Ihren konkreten Fall beraten wir Sie gerne.
Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Wir helfen Ihnen gerne dabei, Antrag und Begründung der Strafanzeige zu formulieren.
Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Diese Unschuldsvermutung ist ebenfalls in der Bundesverfassung (Art. 32 Abs. 2 BV) als auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 Abs. 2 EMRK) verankert. Eine beschuldigte Person muss demnach bis zu einem rechtskräftigen Urteil als unschuldig angesehen werden.
Ja, bereits bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO; sog. «Anwalt der ersten Stunde»). In gewissen Fällen muss der Beschuldigte sogar verteidigt werden (sog. «notwendige Verteidigung). Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten (Art. 127 Abs. 5 StPO).